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§ 1
Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages sind die Planung, Erstellung, Einführung und Erbringung der in der Anlage "Erstellungsschein" aufgeführten Leistungen. Die Vertragspartner arbeiten bei der Durchführung dieses Vertrages eng zusammen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm obliegenden Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.



§ 2
Planungsphase, Erstellung einer Homepage

1. Planungsphase:
Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer in der Planungsphase oder während der Erstellungsphase die notwendigen Informationen, welche zur Durchführung der Erstellung und Installation einer Homepage erforderlich sind.
Der Auftragnehmer analysiert, bewertet und dokumentiert den Bedarf des Auftraggebers. Die Ergebnisse werden mit dem Auftraggeber erörtert. Die zwischen den Vertragsparteien abgestimmte abschließende Fassung wird von beiden Seiten zum Zeichen ihres Einverständnisses abgezeichnet. Sie dient als Ausgangspunkt für die Programmerstellung.
Erkennt der Auftragnehmer während der Planungsphase, daß die vorgesehene Konfiguration im Hinblick auf die mittlerweile herausgearbeiteten Tatsachen, Anforderungen und Programmeigenschaften modifiziert werden muß, wird er den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinweisen und ihm Alternativvorschläge unterbreiten.
Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn der Auftragnehmer erkennt, daß Angaben oder Anforderungen des Auftraggebers fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind. Der Auftraggeber wird über eventuelle Änderungen, die sich aufgrund solcher Hinweise für die Erarbeitung und den Inhalt der Programmerstellung ergeben, unverzüglich entscheiden.
Der Auftraggeber wird seinerseits den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten, wenn sich für ihn Abweichungen gegenüber der in der Planungsphase niedergelegten Punkte oder sonstigen zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Planungsunterlagen abweichen.
Beginn und voraussichtliche Dauer der Planungsphase ergeben sich gleichfalls aus dem in der Anlage beigefügten "Erstellungsschein".

2. Erstellung einer Homepage:
Der Auftragnehmer wird auf Basis der in der Planungsphase gewonnenen Erkenntnisse und die in der Anlage "Erstellungsschein" festgelegten Punkte unter Ausnutzung des Standes der Wissenschaft und Technik die beschriebenen, funktionsfähigen Homepageseiten für die vorgesehenen Anwendungsgebiete erstellen.
Anschließend führt der Auftragnehmer die weitere Programmierung durch, insbesondere die Erstellung im HTML, die Tests und die Veröffentlichung der Homepageseiten im Internet auf einem ihm von einem Dritten hierfür zur Verfügung gestellten Server. Sofern der Auftrag nicht bereits vorher abgeschlossen ist, hat der Auftragnehmer in Abständen von 3 Wochen den Auftraggeber über den Stand der Programmierungsarbeiten und die Einhaltung der Anforderungen zu unterrichten. Sich abzeichnende Verzögerungen und Änderungserfordernisse werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber über die so fertiggestellte, getestete und installierte Homepage unverzüglich Mitteilung machen.
Auch während der Erstellungsphase erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich alle Informationen, die dieser zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigt.
Der Auftragnehmer wird die so erstellte Homepage auf einen ihm von einem Dritten zur Verfügung gestellten Server aufspielen und damit im Internet veröffentlichen.



§ 3
Betreuung einer Homepage

Sofern sich der Auftragnehmer ausweislich des "Erstellungsscheins" verpflichtet hat, die Betreuung einer Homepage zu übernehmen, wird er die regelmäßigen Updates, (Aktualisierungen), Änderungen, Erweiterungen etc. nach den schriftlichen Vorgaben des Auftraggebers übernehmen.
Je nach gewähltem Webpaket enthält dieses eine vorgesehene Zeit für die Betreuung der Homepage. Diese ist im Preis des Webpaketes inbegriffen und gilt für den (jeweiligen) Monat. Sie darf nicht auf andere Monate übertragen werden. Weitergehende Updates (Aktualisierungen), Änderungen, Ergänzungen etc. der Homepage werden nach den gültigen Stundensätzen verrechnet.



§ 4
E-Mail-Adresse / Domain

Der Auftragnehmer wird - sofern der "Erstellungsschein" eine derartige Verpflichtung vorsieht - dem Auftraggeber eine oder mehrere Domains oder E-Mail Adressen auf dem ihm von einem Dritten hierzu zur Verfügung gestellten Server einrichten und unterhalten. Sobald diese freigeschaltet ist/sind, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiervon Mitteilung machen.
Genaueres ergibt sich aus dem "Erstellungsschein". Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich für die rechtlich, zulässige Wahl eines Domainnamen. Der Auftragnehmer prüft lediglich die Verfügbarkeit und wirkt bei der Anmeldung und Einrichtung mit.



§ 5
Dauer

Sofern sich aus dem "Erstellungsschein" keine anderweitige Dauer ergibt, ist der Vertrag im Falles des § 2 mit der Abnahme der Leistungen beendet.
In den Fällen der §§ 3 und 4 ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende möglich.



§ 6
Änderungsverlangen

1. Solange der Auftragnehmer nicht die in §§ 2 + 4 in Verbindung mit dem "Erstellungsschein" genannten Leistungen erbracht hat, kann der Auftraggeber jederzeit schriftlich Änderungen gegenüber den in dem "Erstellungsschein" festgelegten Pflichten verlangen. Der Auftragnehmer wird dem Änderungsverlangen Rechnung tragen, soweit ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
Wenn die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder deren tatsächliche Durchführung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen, Abnahme, etc.) hat, werden die Parteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vornehmen. Unerhebliche Auswirkungen bleiben dabei außer Betracht.
Kommt eine Anpassung der vertraglichen Regelung nicht innerhalb von 2 Wochen zustande, nachdem der Auftragnehmer die Erforderlichkeit einer Anpassung geltend gemacht hat, so werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens weitergeführt, falls der Auftraggeber den Vertrag nicht kündigt. Im Falle der Kündigung gilt § 649 BGB mit der Maßgabe, daß der Auftragnehmer neben der Kostenerstattung die Vergütung seines Arbeitsaufwandes bis zum Kündigungszeitpunkt verlangen kann.
Bei Weiterführung der Arbeiten verlängern sich die Ausführungsfristen um die Zahl der Tage, an denen infolge des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen waren. Der Auftragnehmer kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene, zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die in dem "Erstellungsschein" genannten Stundensätze verlangen, wenn und soweit er oder beauftragte Dritte nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.

2. Nach Erbringung der in §§ 2 + 4 in Verbindung mit dem "Erstellungsschein" genannten Leistungen und Abnahme des Werkes ist eine Änderung - sofern nicht bereits von § 3 umfaßt - nur nach erneuter Auftragserteilung möglich.
Sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, gelten hierfür die bisher getroffenen Vereinbarungen.



§ 7
Abnahme

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Funktionsfähigkeit der in §§ 2 + 4 genannten Arbeiten mitteilen und diesen in die Bedienung einweisen, so daß der Auftraggeber selbst in der Lage ist, sich von der Funktionsfähigkeit zu überzeugen.
Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Während der Funktionsprüfung festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm der Auftragnehmer schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich darlegt.



§ 8
Gewährleistung

1. Dem Auftraggeber ist bekannt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Abnahme.
Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden.
Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt der Auftragnehmer auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, daß ein Mangel nicht vorliegt, so kann der Auftragnehmer eine Aufwandserstattung nach seinen dann allgemein berechneten Stundensätzen verlangen.
Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Homepage oder teile davon selbst ändert oder durch Dritte ändern läßt, ohne daß dies wegen Verzuges des Auftragnehmers und ergebnislosen Ablaufes einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Programmnutzung zu ermöglichen.

3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden die dem Auftraggeber durch den - auch teilweisen - Ausfall des von dem Dritten zur Verfügung gestellten Servers (Betreiber) entstehen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber aber seine Rechte gegen den Betreiber insoweit abtreten.



§ 9
Vergütung

Zur vollständigen Abgeltung seiner Leistungen erhält der Auftragnehmer für seinen Arbeitsaufwand eine Vergütung nach den im "Erstellungsschein" erwähnten Stundensätzen oder eines dort genannten Pauschalpreises gemäß "Erstellungsschein". Der Auftragnehmer kann bei Aufträgen von mehr als einem Monat Dauer über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden jeweils innerhalb einer Woche nach Ende des Kalendermonats abrechnen. Ansonsten rechnet er nach der kompletten Fertigstellung der Homepage ab. Die in Rechnung gestellten Beträge werden sofort mit Erhalt der Monatsrechnung fällig.
Sofern eine Pauschalvergütung vereinbart wurde, wird diese mit nach der gemäß § 7 erfolgten Abnahme der Arbeiten fällig. Mit der Vergütung sind alle sonstigen Nebenleistungen und -kosten abgegolten.



§ 10
Nutzungsrechte

Der Auftraggeber soll in denkbar umfassender Weise in die Lage versetzt werden, die im Rahmen dieses Vertrages erstellten Programme in unveränderter Form unter Ausschluß des Auftragnehmers in jeder Hinsicht zu benutzen.
Insbesondere erhält der Auftraggeber das ausschließliche, zeitliche und räumlich unbeschränkte Recht, die Programme auf sämtliche Arten zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, vorzuführen, zu übertragen oder an Dritte weiterzugeben. Eingeschlossen ist ferner das Recht, ohne weitere Zustimmung des Auftragnehmers Programme nach eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in der gleichen Weise wie die ursprüngliche Fassung der Programme zu verwerten. § 8 bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer ist allerdings nicht gehindert, unter Verwendung von Erkenntnissen, die er bei Ausführung des Auftrages gewonnen hat, Programme ähnlicher Aufgabenstellung für Dritte zu entwickeln, soweit er die Geheimhaltung nach § 11 beachtet.



§ 11
Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Er wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Dritten sicherstellen, daß auch diese unbefristet jeder eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
Insbesondere das oder die Paßwörter müssen geheim und streng vertraulich behandelt werden.
Der Auftragnehmer darf die zulässigerweise gewonnenen Informationen im Rahmen einer Betriebsveräußerung an den Betriebserwerber weitergeben.



§ 12
Haftungsbeschränkung

1. Eine Haftung des Auftragnehmers - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in eine das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht worden oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Haftet der Auftragnehmer gemäß den genannten Bestimmungen für die Festsetzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne daß grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, auf dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluß aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mußte.

2. Der Auftragnehmer bedient sich zur Erbringung der Leistungen (insbesondere der Veröffentlichung der Homepage im Internet) eines Servers, der ihm von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird. Treten hierbei Störungen bezüglich Kapazität, Verfügbarkeit etc. auf, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, so kann hierfür keine Haftung übernommen werden.

3. Die Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gilt im übrigen in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von durch den Auftragnehmer beauftragten Dritten verursacht werden.
In den genannten Fällen haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur in dem ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.



§ 13
Rechtsgrundlage und Erfüllungsort

Auf die Rechtsbeziehungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, findet ohne Rücksicht auf den Gerichtsort ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Karlsruhe.



§ 14
Sonstiges

Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien; Nebenabreden bestehen nicht.
Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung über das Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

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